Energy Sharing
Mit Energy Sharing nach § 42c EnWG wird die Energiewende vor Ort greifbar: Strom aus erneuerbaren Energien kann gemeinschaftlich genutzt werden – auch über das öffentliche Netz hinweg. So profitieren teilnehmende Kunden („Sharing-Abnehmer“) direkt von regional erzeugtem Strom und leisten gleichzeitig einen aktiven Beitrag zu einer nachhaltigen Energieversorgung.
Das Modell zeichnet sich dadurch aus, dass ein Sharing-Abnehmer einerseits vom Betreiber einer Erzeugungsanlage für Strom aus erneuerbaren Energien („Sharing-Betreiber“) mit Sharing-Strom und andererseits von einem frei wählbaren Lieferanten („Reststromlieferant“) mit dem ergänzenden Strombedarf – der nicht aus der Erzeugungsanlage des Sharing-Betreibers bereitgestellt wird – versorgt wird.
Voraussetzungen für die Teilnahme am Energy Sharing
Die Umsetzung von Energy Sharing ist an bestimmte gesetzliche und regulatorische Bedingungen geknüpft. Letztverbraucher können Strom aus erneuerbaren Energien im Rahmen von Energy Sharing gemeinsam nutzen, wenn folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sind.
- Der Betrieb der Erzeugungsanlage erfolgt durch eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts. Bei Gesellschaften dürfen sämtliche Gesellschafter oder Mitglieder ausschließlich Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sein.
- Der Betrieb der Erzeugungsanlage erfolgt nicht überwiegend zu gewerblichen oder selbständig beruflichen Zwecken.
- Der Sharing-Abnehmer ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (KMU). Hierzu zählen im Sinne des § 42c Abs. 2 EnWG auch KMU mit mehr als 25 % öffentlicher Beteiligung.
- Der Sharing-Abnehmer hat einen Liefervertrag für den Sharing-Strom mit dem Sharing-Betreiber. Zusätzlich hat der Abnehmer einen Stromliefervertrag mit einem Reststromlieferanten.
- Die gemeinsame Stromnutzung erfolgt innerhalb eines Bilanzierungsgebietes eines Netzbetreibers, also im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Waldkraiburg GmbH.
- Sowohl die Einspeisemengen des Sharing-Betreibers als auch der Verbrauch der Sharing-Abnehmer werden viertelstündlich gemessen (z. B. über ein intelligentes Messsystem oder RLM).
- Der zuständige Messstellenbetreiber für die Einspeisemessung bereitet sämtliche Messwerte des Energy-Sharing-Modells auf und übermittelt diese im Rahmen der Marktkommunikation an die Stadtwerke Waldkraiburg GmbH.
- Die Erzeugungsanlage muss – unabhängig von ihrer Leistung – für die Nutzung im Energy Sharing in der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a EEG oder in das Marktprämienmodell nach § 20 EEG gemeldet sein.
- Der Sharing-Betreiber teilt die Veräußerungsform unter Punkt 8) dem Netzbetreiber nach den Vorgaben von § 21c EEG mit und benennt einen Direktvermarkter, der mögliche Überschussmengen aufnimmt, falls die zugeteilte Energy-Sharing-Menge innerhalb einer Viertelstunde nicht vollständig vom Sharing-Abnehmer verbraucht wird.
- Der Sharing-Betreiber teilt dem Netzbetreiber den Aufteilungsschlüssel (z. B. dynamische Verteilung) mit, aus dem u. a. hervorgeht, wie die Energy-Sharing-Menge auf die einzelnen Abnehmer verteilt werden soll.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt?
Dann nutzen Sie bitte unser Formular zur Meldung zum Energy-Sharing:
Wichtiger Hinweis
Aktuell befinden sich die erforderlichen Marktprozesse zwischen den beteiligten Akteuren (z. B. Lieferant, Messstellenbetreiber und Netzbetreiber) noch im Aufbau.
Viele Abläufe und Prozesse müssen daher übergangsweise individuell abgestimmt werden. Nach Eingang Ihres Antrags prüfen wir die konkrete Umsetzbarkeit gemeinsam mit den beteiligten Akteuren und teilen Ihnen das Ergebnis im Anschluss mit.